Stiftung und die Steuer
Kontakt
Bayerisches Rotes Kreuz -
Regensburger Rot-Kreuz-Stiftung
Johannes Gottschalk
Geschäftsführer
Hoher-Kreuz-Weg 7
93055 Regensburg
Tel: 0941 28 04 07 90
info@regensburger-rotkreuzstiftung.de
Steuerliche Förderung von Stiftungen
Für eine Spende, eine Zustiftung oder die Gründung einer eigenen Stiftung gibt es viele gute Gründe. Gerade wer einen größeren Geldbetrag spenden, oder mit seinem Vermögen einen bestimmten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck nachhaltig fördern möchte, findet mit einer Stiftung eine passende Lösung. Zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Stiftungen hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren verschiedene Gesetzespakete verabschiedet, die insbesondere steuerliche Vorteile für Spender, Stifter und Stiftungen beinhalteten.
Gemeinnützige und mildtätige Stiftungen sind mittlerweile von den meisten Steuern befreit. So sind die Errichtung, sowie spätere Zustiftungen, von der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer befreit.
Spenden und Zustiftungen berechtigen den Spender/Stifter zum Sonderausgabenabzug bei der Einkommenssteuer. Im Vergleich zu Spenden an andere gemeinnützige Einrichtungen gelten hier zusätzliche Höchstbeträge. Wer als Privatperson in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung einzahlt, kann pro Person bis zu eine Million Euro, verteilt auf zehn Jahre, steuerlich absetzen. Für Ehepaare gilt folglich eine Obergrenze von zwei Millionen Euro. Zusätzlich können Privatpersonen Spenden an eine gemeinnützige Stiftung bis zu einer Höhe von 20 Prozent ihrer Einkünfte steuerlich geltend machen.
Die Regensburger Rot-Kreuz-Stiftung - eine rechtsfähige Stiftung
Die rechtsfähige Stiftung
Die Regensburger Rot-Kreuz-Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung. Sie hat keine Mitglieder. Verwaltet wird sie vom Stiftungsvorstand, der Stiftungsrat berät den Vorstand. Eine Stiftung entsteht durch das Stiftungsgeschäft, in welchem der BRK Kreisverband Regensburg als Stifter Zweck, Name, Sitz und Organisation in einer Satzung bestimmt. Mit der Vermögensübertragung auf die Stiftung und der Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht (im Fall der Regensburger Rot-Kreuz-Stiftung ist dies die Regierung der Oberpfalz) entsteht die Stiftung. Die Stiftung verwendet zur Erfüllung ihrer Zwecke nur die Erträge (Zinsen, Dividenden, etc.) ihres unantastbaren Stiftungsvermögens. Die rechtsfähige Stiftung unterliegt den Regelungen der §§ 80 ff BGB und der Kontrolle der staatlichen Stiftungsaufsicht. Eine rechtsfähige Stiftung kann nicht-rechtsfähige Stiftungen verwalten.
Die nichtrechtsfähige Stiftung
Die nichtrechtsfähige Stiftung wird auch als unselbständige oder treuhänderische Stiftung bezeichnet. Genauso wie bei der rechtsfähigen Stiftung stellt der Stifter - zur Erreichung eines von ihm gewählten Zweckes - ein bestimmtes Vermögen dauerhaft zur Verfügung. Im Unterschied zur rechtsfähigen Stiftung besitzt sie keine Rechtspersönlichkeit. Zu ihrer Errichtung bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung (in der Regel ein Treuhandvertrag) zwischen dem Stifter und dem vorgesehenen Träger der Stiftung und der Übertragung des gestifteten Vermögens auf diesen Träger. Einer Annerkennung durch die Stiftungsbehörde bedarf es nicht. Der nichtrechtsfähigen Stiftung unter Lebenden liegt entweder eine Treuhandabrede oder eine Schenkung unter Auflage zugrunde. Diese Stiftungsform unterliegt nicht dem Stiftungsrecht, d.h. eine staatlich Aufsicht findet nicht statt. Steuerrechtlich ist sie jedoch der rechtsfähigen Stiftung gleichgestellt. Sie ist gebräuchlich um kleinere zweckgebundene Vermögen einzelner Stifter unter einem Dach zu verwalten.