Die Satzung
Kontakt
Bayerisches Rotes Kreuz -
Regensburger Rot-Kreuz-Stiftung
Johannes Gottschalk
Geschäftsführer
Hoher-Kreuz-Weg 7
93055 Regensburg
Tel: 0941 28 04 07 90
info@regensburger-rotkreuzstiftung.de
Präambel:
Die Stiftung will dem Gemeinwohl dienen. Ihr Engagement basiert auf den Grundsätzen des Roten Kreuzes: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit, Universalität.
Sie will erreichen, dass die Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaftsunternehmen in Stadt und Landkreis Regensburg mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Dies soll insbesondere durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, die die Regensburger Rot-Kreuz-Stiftung in die Lage versetzen, regionale Projekte, Maßnahmen, Einrichtungen und Dienstleistungen insbesondere aus dem Bereich der Altenhilfe und der öffentlichen Gesundheitspflege in der Stadt und im Landkreis Regensburg zu initiieren, zu unterstützen und zu fördern. Darüber hinaus kann die Stiftung alle satzungsgemäßen Aufgaben des Bayerischen Roten Kreuzes in der Stadt und im Landkreis Regensburg unterstützen und fördern.
§ 1 - Name, Rechtsstand, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Bayerisches Rotes Kreuz - Regensburger Rot-Kreuz-Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg.
§ 2 - Stiftungszweck
(1) Die Stiftung fördert die öffentliche Gesundheitspflege und die Altenhilfe in der Stadt und im Landkreis Regensburg. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Stiftungszweck wird dadurch verwirklicht, dass die Stiftung alle satzungsgemäßen Aufgaben des BRK Kreisverbandes Regensburg im Bereich der öffentlichen Gesundheitspflege und der Altenhilfe unterstützt und fördert. Hierzu gehört insbesondere auch
- die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf dem Gebiet des Stiftungszweckes,
- die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck in der Bevölkerung zu verankern und
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls in gemeinnütziger Weise den Stiftungszweck fördern.
(3) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und die Verwaltung rechtsfähiger Stiftungen übernehmen, sofern diese Stiftungen ebenfalls die Zwecke der Regensburger Rot-Kreuz-Stiftung fördern.
(4) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen oder Maßnahmen fördern, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt und des Landkreises Regensburg gehören.
§ 3 - Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.
§ 4 - Einbindung, Kennzeichen
(1) Die Stiftung ist eine Einrichtung des Bayerischen Roten Kreuzes i.S.v. § 2 Absatz (2) dieser Satzung. Durch Einbindung in die Gesamtorganisation des Bayerischen Roten Kreuzes nach Maßgabe dieser Satzung ist sie ein Teil der nationalen Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Stiftung bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für die Stiftung verbindlich.
(3) Die Stiftung führt als besonderes Kennzeichen das völkerrechtlich anerkannte Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund.
(4) Bestimmungen, durch die vom Präsidium des DRK e.V. mit Zustimmung des Präsidialrats des DRK e.V. satzungsmäßig einheitliche Regelungen im DRK mit Verbindlichkeit für alle Mitgliedsverbände geschaffen werden, und solche Bestimmungen, die das Bayerische Rote Kreuz (KdöR) satzungsgemäß mit Verbindlichkeit für alle Kreisverbände erlässt, sind auch für die Stiftung verbindlich, soweit sie nicht Regelungen dieser Satzung widersprechen, insbesondere bzgl. des Stiftungszwecks oder des dauerhaften Bestands des Stiftungsvermögens oder die Gemeinnützigkeit der Stiftung gefährden bzw. stiftungsrechtlichen Regelungen, Anordnungen oder Vorgaben der Stiftungsaufsicht nicht entsprechen.
§ 5 - Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus einem Kapitalvermögen in Höhe von 50.000.-- Euro (m.W.: fünfzigtausend Euro).
(2) Zuwendungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 6 - Stiftungsmittel, Rechnungslegung, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 5 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.
(4) Rechnungslegung und Jahresabschluss sind in Anlehnung an die Vorschriften zu Bilanzierung und Gliederung nach §§ 238 bis 263 sowie §§ 266 und 275 HGB durchzuführen bzw. aufzustellen. Die Jahresrechnung ist durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen zu prüfen, soweit die Bilanzsumme 500.000 (i.W.: fünfhunderttausend) Euro übersteigt.
(5) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 7 - Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
- der Stiftungsvorstand und
- der Stiftungsrat.
(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist grundsätzlich ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Sofern es der Arbeitsanfall rechtfertigt, kann den Vorstandsmitgliedern eine angemessene Entschädigung gewährt werden; hierüber beschließt der Stiftungsrat.
§ 8 - Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen, nämlich
- dem/der Vorsitzenden des BRK Kreisverbandes Regensburg als Vorsitzende/n,
- dem/der Kreisgeschäftsführer/in des BRK Kreisverbandes Regensburg als stellvertretende/n Vorsitzende/n und
- einem dritten Mitglied, das durch den Stiftungsrat berufen und abberufen wird.
Mitglieder des Stiftungsrates können nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes sein.
(2) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten die Stiftung einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis vertritt der/die stellvertretende Vorsitzende den/die Vorsitzende nur bei dessen/deren Verhinderung.
(3) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung; hierzu gehört insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Vorbereitung der Stiftungsratssitzungen und der Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrates sowie die Entwicklung von Initiativen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes. Hierbei obliegt ihm auch
- die Aufstellung des Haushaltsplanes der Stiftung,
- die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen, sofern dies nicht aufgrund von Richtlinien des Stiftungsrates auf den Stiftungsvorstand übertragen ist und
- die Führung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung und die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie die Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen nach Abschluss des Geschäftsjahres.
(4) Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringende Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(5) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen in § 11 dieser Satzung sinngemäß.
§ 9 - Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sieben und höchstens zwölf Mitgliedern. Die ersten Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 4 werden vom Stifter auf vier Jahre ernannt. Im übrigen ergänzt sich der Stiftungsrat hinsichtlich der hinzuberufenen Mitglieder selbst; das ausscheidende Mitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt.
Die Amtszeit der hinzuberufenen Mitglieder beträgt vier Jahre; wegen Ablauf der Amtszeit ausscheidende Mitglieder bleiben bis zur Berufung ihrer jeweiligen Nachfolger – auf Ersuchen des Stiftungsrats – im Amt. Wiederberufung und Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
(2) Mitglieder des Stiftungsrates sind
- der/die erste stellvertretende Vorsitzende des BRK Kreisverbandes Regensburg,
- der/die Schatzmeister/in des BRK Kreisverbandes Regensburg,
- der/die Justitiar/in des BRK Kreisverbandes Regensburg und
- vier bis neun weitere Mitglieder, die nach Maßgabe des Absatzes 1 berufen werden und die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind.
(3) Der Stiftungsrat beruft aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in, der/die den/die Vorsitzende/n in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
§ 10 - Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Es beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
- Die Vergabe der Stiftungsmittel, sofern dies nicht aufgrund von Richtlinien, die vom Stiftungsrat zu erlassen sind, auf den Stiftungsvorstand übertragen ist.
- Den Haushaltsvoranschlag und die Jahresrechnung mit der dazugehörigen Vermögensübersicht.
- Die Beauftragung und Auftragsvergabe zur Prüfung der Jahresrechnung entsprechend § 6 Absatz 4.
- Die Entlastung des Stiftungsvorstandes.
- Die Berufung oder Abberufung des weiteren Mitgliedes des Stiftungsvorstandes und die Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung für die Mitglieder des Stiftungsvorstandes.
- Die Berufung oder Wiederberufung zum Mitglied des Stiftungsrates nach der Stiftungssatzung und die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern nach § 9 Absatz 2 Nr. 4 aus wichtigem Grund.
- Die Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.
Der Stiftungsrat ist darüber hinaus berechtigt, sich die Entscheidung in bestimmten Einzelfällen vorzubehalten; er kann dem Stiftungsvorstand Einzelanweisungen erteilen.
(2) Der/die Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.
§ 11- Geschäftsgang des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat wird von dem/der Vorsitzenden oder in dessen/deren Auftrag vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand dies unter Angabe von Gründen verlangen.
(2) Die Ladungsfrist kann bei Dringlichkeit bis auf zehn Tage abgekürzt werden. Den Fall der Dringlichkeit stellt der/die Vorsitzende des Stiftungsrates in eigener Zuständigkeit fest.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und von den betroffenen Mitgliedern kein Widerspruch erfolgt.
(4) Wird der Stiftungsrat wegen vorangegangener Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal einberufen, so ist er hinsichtlich der Gegenstände der ersten Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 12 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse durch Einholung schriftlicher oder fernschriftlicher Stimmabgaben oder auf sonstige, dem Stand der Telekommunikation entsprechende Weise gefasst werden, sofern eine Dokumentation des Stimmverhaltens gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 12 dieser Satzung.
(7) Der Vorstand nimmt an allen Sitzungen des Stiftungsrates teil. Er kann eigene Anträge stellen. Bei persönlicher Betroffenheit von Vorstandsmitgliedern oder aus sonstigen besonderen Gründen, über die der Stiftungsrat unter Ausschluss der betroffenen Vorstandsmitglieder entscheidet, kann der Stiftungsrat im Einzelfall Vorstandsmitglieder von der Teilnahme an Sitzungen ganz oder teilweise ausschließen.
(8) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane und der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 12 - Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates. Sie treten erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht in Kraft.
§ 13 - Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den BRK Kreisverband Regensburg. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 14 - Ordnungsmaßnahmen
(1) Stellt das Präsidium des DRK e.V. fest, dass die Stiftung
- ihre Pflichten aus dieser Satzung gegenüber dem DRK e.V. verletzt, insbesondere gegen die in § 4 Absatz 2 genannten Grundsätze verstößt oder einheitliche Regelungen i.S.d. § 4 Absatz 4 Alternative 1 nicht umsetzt, oder
- sonstige wichtige Interessen des DRK oder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung gefährdet,
kann es nach Anhörung der Stiftung und im Benehmen mit dem Präsidialrat anordnen, dass die Stiftung innerhalb einer zu setzenden Frist das Erforderliche veranlasst. Folgt die Stiftung der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann das Präsidium des DRK e.V. der Stiftung das Recht zum Führen des Namens und Wahrzeichens des Roten Kreuzes entziehen.
(2) Stellen das Präsidium bzw. der Landesvorstand des BRK fest, dass die Stiftung
- ihre Pflichten aus dieser Satzung gegenüber dem Landesverband verletzt, insbesondere gegen die in § 4 Absatz 2 genannten Grundsätze verstößt oder einheitliche Regelungen i.S.d. § 4 Absatz 4 Alternative 2 nicht umsetzt, oder
- sonstige wichtige Interessen des Landesverbandes gefährdet,
kann der Landesvorstand nach Anhörung der Stiftung anordnen, dass die Stiftung innerhalb einer zu setzenden Frist das Erforderliche veranlasst. Folgt die Stiftung der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann der Landesvorstand des BRK das Präsidium des DRK e.V. ersuchen, der Stiftung das Recht zum Führen des Namens und des Wahrzeichen des Roten Kreuzes zu entziehen.
§ 15 - Eilmaßnahmen
(1) Gefährdet die Stiftung wichtige Interessen des DRK oder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, kann bei Gefahr im Verzuge der Präsident des DRK e.V. der Stiftung unmittelbar Weisungen erteilen, um die drohende Verletzung der Interessen abzuwenden. Der Präsident soll, bevor er tätig wird, die Stiftung hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald das Präsidium zur Beschlussfassung zusammengetreten ist. Folgt die Stiftung den Weisungen nicht unverzüglich, kann der Präsident der Stiftung das Recht zum Führen des Namens und des Wahrzeichens des Roten Kreuzes zu entziehen.
(2) Gefährdet die Stiftung wichtige Interessen des Bayerischen Roten Kreuzes, kann bei Gefahr im Verzuge der Präsident des BRK der Stiftung unmittelbar Weisungen erteilen, um die drohende Verletzung der Interessen abzuwenden. Der Präsident soll, bevor er tätig wird, die Stiftung hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Landesvorstand des BRK zur Beschlussfassung zusammengetreten ist. Folgt die Stiftung den Weisungen nicht unverzüglich, kann der Präsident des BRK den Präsidenten des DRK e.V. ersuchen, der Stiftung das Recht zum Führen des Namens und des Wahrzeichens des Roten Kreuzes zu entziehen.
(3) Der Präsident des DRK kann jederzeit eine Sonderprüfung veranlassen, welche die Einhaltung von Gesetz und Satzung durch die Stiftung insbesondere hinsichtlich des Finanzgebarens kontrolliert. Hiermit kann er den Landesschatzmeister, die Revisoren des Landesverbandes oder einen vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer beauftragen. Hierfür entstehende externe Kosten trägt die Stiftung im Fall eines dadurch festgestellten Gesetzes- oder Satzungsverstoßes in voller Höhe, anderenfalls zur Hälfte.
§ 16 - Schiedsgericht
(1) Rechtsstreitigkeiten zwischen
- der Stiftung und anderen Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des BRK im Bereich des Bayerischen Roten Kreuzes.
- der Stiftung und der Institution i.S.v. § 2 Absatz 2, soweit sie sich aus den Regelungen dieser Satzung ergeben,werden durch das beim Bayerischen Roten Kreuz gebildete Schiedsgericht entschieden.
(2) Rechtsstreitigkeiten zwischen der Stiftung und anderen Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des DRK außerhalb des Bayerischen Roten Kreuzes werden durch das Bundesschiedsgericht des DRK e.V. entschieden.
(3) Die Rechtsstreitigkeiten werden von den Schiedsgerichten nach der Schiedsordnung des DRK bzw. des BRK in der jeweils gültigen Fassung entschieden.
(4) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich, insbesondere stiftungsrechtlich, zulässig ist und die Stiftungsaufsicht keine andere Weisung erteilt.
(5) Die Anrufung des Schiedsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung. Vorstehende Regelungen gelten nicht für das gerichtliche Mahnverfahren.
§ 17 - Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Oberpfalz.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
§ 18 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung der Oberpfalz in Kraft.
Anerkennung und Gemeinnützigkeit
Die „Bayerisches Rotes Kreuz - Regensburger Rot-Kreuz-Stiftung“ wurde mit Urkunde vom 21.07.2004, Nr. 2.1 – 1222.125 – 1, durch die Regierung der Oberpfalz staatlich anerkannt.
Die „Bayerisches Rotes Kreuz - Regensburger Rot-Kreuz-Stiftung“ dient ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO und wurde mit Schreiben vom 18.05.2004, AZ 244 / 186 / 59459 K02, durch das Finanzamt Regensburg als gemeinnützig anerkannt (Steuernummer: 244/107/20147).